Allgemeine Beförderungs- und Geschäftsbedingungen für Miet- und Omnibusfahrten
des Omnibusbetriebes Hannelore Ruckes (Fa. H. Ruckes)
1. Vertrag
Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch die Fa. H. Ruckes zustande. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung zustande, wenn der Besteller die Annahme der Bestätigung als Angebot innerhalb
- die Erbringung touristischer Leistungen.
3. Änderungen im Leistungsumfang
Änderungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
Situationsbedingte Änderungen des Vertrages während einer Fahrt , die den Leistungsumfang der Fa. H. Ruckes entscheidend beeinträchtigen können, müssen grundsätzlich über den Fahrer des Fahrzeuges mit der Fa. H. Ruckes in Filsen abgestimmt werden.
Wenn das Ergebnis der Abstimmung zwischen Besteller/Auftraggeber und der Fa. H. Ruckes den vertraglichen Leistungsumfang erweitert, muss der Fahrer im Auftrag der Fa. H. Ruckes mit dem Besteller/Auftraggeber einen kurzen schriftlichen Vermerk erstellen. Der Vermerk ist von den beiden Verhandlungspartnern vor Ort zu unterzeichnen.
Situationsbedingte Änderungen können z.B. zusätzlich zu fahrende Kilometer sein.
Gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeiten des Fahrers können aus Gründen der Sicherheit nicht überschritten werden..
4. Preisgestaltung
Der vereinbarte Preis beinhaltet den Leistungsumfang wie unter Punkt 2 der AGB. Mehrkosten, die über diesen Leistungsumfang hinausgehen, werden als gesonderte Position im Vertrag aufgeführt. Leistungsumfang und Mehrkosten bilden in der summarischen Zusammenfassung den vertraglichen Festpreis.
4.1 Preisanpassung einer Woche erklärt.
2. Leistungsumfang
Für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Die Leistung der Fa. H. Ruckes umfasst die Bereitstellung eines Fahrzeuges mit Fahrer, die vereinbarte Fahrzeuggröße, die Beförderung der vereinbarten Personenzahl, die Fahrt von dem vereinbarten Aufnahmeort der Personen bis zu den Zielorten.
Zusätzlich vereinbarte Leistungen bedürfen der Schriftform.
Die Bereitstellung von Mikrofon, Kühlschrank, Toilette und Musik- bzw. DVD-Anlage sind nicht im Preis enthalten. Bei ganz oder teilweisem Ausfall ist eine Minderung nur möglich, wenn die Nutzung als Sonderleistungen ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1 Nicht zum Leistungsumfang gehören:
- Planung der Fahrt
- die Bewirtung, Beaufsichtigung von Fahrgästen und deren Gepäck im Fahrzeug,
Mehrkosten, die bei Vertragsabschluss durch den Besteller und Auftraggeber nicht geplant oder vorhersehbar waren (vgl.Ziffer 3) und den Leistungsumfang nach Punkt 2 der AGB über das normale Maß der Zumutbarkeit belasten, werden nachträglich berechnet.
4.2 Zahlungen
Der vereinbarte Preis muss vor Antritt der Fahrt bezahlt sein.
5. Kündigung durch den Besteller und Auftraggeber
Der Besteller und Auftraggeber kann jederzeit von dem Vertrag zurücktreten. Die Kündigung bedarf der Schriftform an die Fa. H. Ruckes.
Im Falle der Kündigung kann die Fa. Ruckes eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese berechnet sich aus dem vereinbarten Preis abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Fa. Ruckes kann den Anspruch wie folgt pauschalieren:
Kündigung bis 28 Tage vor Fahrtbeginn: 15%, 15 Tage vor Fahrtbeginn: 30%, 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50%, ab 6 Tage vor Fahrtbeginn: 60%
Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Fa. Ruckes ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist.
5.1 Kündigung nach Fahrtantritt durch den Besteller und Auftraggeber
Eine Kündigung nach Fahrtantritt ist nur möglich, wenn Änderungen des vertraglichen Leistungsumfanges nach Punkt 2 der AGB für den Besteller und Auftraggeber unzumutbar sind. Beruhen die Änderungen auf Sachverhalten, welche die Fa. H. Ruckes zu verantworten hat, so bedarf es des vorherigen Abhilfeverlangens, es sei denn, die Fa. Ruckes hat die Abhilfe bereits verweigert oder eine Abhilfe kommt wegen der Natur der Sache nicht in Betracht.
5.2 Kündigung nach Fahrtantritt durch die Fa. H. Ruckes
Die Fa. H. Ruckes hat das Recht den Vertrag zu kündigen.
Gründe für eine Kündigung sind:
nicht bezahlter Fahrpreis, erhebliche Änderungen vom vertraglichen Leistungsumfang,Transport von Gepäck und Gegenständen, welche das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges und die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigt, höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände den vertraglichen Leistungsumfang nicht umsetzbar machen.
Soweit eine Aufnahme der Fahrt stattgefunden hat, sind die Fahrgäste zum Ort der letzten Einstiegsmöglichkeit zurückzubefördern. Eine Verpflichtung zum Rücktransport besteht nicht, wenn von den Fahrgästen eine Gefährdung für das Fahrpersonal, andere Fahrgäste oder das Fahrzeug ausgeht.
6. Haftung
Die Fa. H. Ruckes haftet im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
Bei vertraglichen Ansprüchen ist die Haftung auf den 5-fachen Preis beschränkt, soweit der Anspruch bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Ruckes selbst, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Für Sachschäden ist die Haftung für fahrlässiges Handeln ausgeschlossen.
6.1 Haftungsausschluss
Die Fa. H. Ruckes haftet nicht für Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt.
I )
Soweit höhere Gewalt dazu führt, dass
a) sich die Abfahrtszeit verzögert,
b) der Reiseplan zeitlich nicht eingehalten wird,
c) der Zielort zeitlich nicht wie vorgesehen erreicht wird,
d) die Ankunftszeit bei der Rückfahrt nicht eingehalten werden kann,
e) der bestellte Omnibus vor oder während der Fahrt ausfällt und ein etwa
gleichwertiger Ersatz in angemessener Zeit für das Busunternehmen zur Verfügung
gestellt wird, sind Schadensersatzansprüche sowie jegliche
Gewährleistungsansprüche, wie etwa Minderung und Ähnliches ausgeschlossen.
II )
Dies gilt auch, wenn
a) der Auftraggeber den Zielort vorgibt und der Fahrer nicht ortskundig ist,
b) der Auftraggeber kurz vor Fahrtantritt oder während der Fahrt
Reiseplanänderungen vornimmt,
c) der Fahrer Anweisungen des Auftraggebers kurz vor Antritt der Fahrt oder
während der Fahrt nicht befolgt, die zum Ergebnis hätten, dass gegen gesetzliche
Vorschriften der StVO, StVZO, Bo-Kraft oder gegen Arbeitszeitvorschriften
verstoßen würde.
III) Soweit für die Durchführung der Reise andere Unternehmen (Zimmervermittler, Gaststätten, Hotels, andere Transportunternehmen usw.) in Anspruch genommen werden, ist die Fa. Ruckes lediglich Vermittler der Leistungen.
7. Gepäck
Gepäck kann in den Fahrzeugen nur im normalen Umfang (max. 20 kg) befördert werden. Gefährliche Sachen sind von der Beförderung ausgeschlossen.
8. Gerichtsstand
Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffebtlich rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand der Sitz der Fa. Ruckes.
9. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrages, hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Oktober 2010
AGB’s Flughafentransfer
Abholung zum Flughafen
Bei Ihrem Rückbestätigungsanruf am Vortag der Abreise werden mit Ihnen die genaue Abholzeit und evtl. Besonderheiten des bevorstehenden Transfers besprochen. Sie werden am vereinbarten Treffpunkt zu der mit Ihnen ausgemachten Uhrzeit abgeholt und zum Flughafen gebracht.
Rückfahrt vom Flughafen
Ihr Fahrzeug triff ca. 30 Min. nach Landezeitpunkt am Flughafen ein und versucht Sie zunächst über Ihre angegebene Handynummer zu erreichen um einen Treffpunkt zu vereinbaren. Sollte eine Kontaktaufnahme nicht möglich sein gilt als Treffpunkt der bei Hinfahrt ausgemachte Treffpunkt.
Bitte achten Sie bei Ihrer Buchung darauf, dass Ihre Angaben über planmäßige Abflugs-/ Ankunftszeiten sowie die Flugnummern und sonstige relevante Daten mit denen Ihres Flugtickets übereinstimmen. Für die Folgen von Fehlangaben Ihrerseits haften wir nicht!
Halten Sie uns bitte über eventuelle Änderungen Ihrer Abflugs-/Ankunfts-Daten auf dem Laufenden! Vermeiden Sie auf jeden Fall eine vergebliche Anfahrt unsererseits. Das vereinbarte Beförderungsentgelt wird fällig sobald unser Fahrer erscheint, unabhängig davon, ob der Fahrgast angetroffen wird oder nicht!
HAFTUNG
Für die Folgen von Verspätungen aufgrund von Verkehrsverdichtungen und Staus oder höherer Gewalt haften wir nicht! Die Haftung für die Folgen von Verspätungen infolge leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Soweit höhere Gewalt (d.h. Witterungsverhältnisse, Hochwasser, hohes Verkehrsaufkommen, Straßenzustände, Umleitungen, Krankheit des Fahrers, nicht vorhersehbare Defekte des Fahrzeuges u.ä.) dazu führt, dass Sie den Flughafen nicht pünktlich zum Antritt Ihrer Flugreise erreichen, darf ich Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir nicht für entstehende Folgen und Kosten haften.
Wir werden selbstverständlich im Rahmen unserer Möglichkeiten versuchen, dass Sie in einem Ersatzfahrzeug noch pünktlich den Flughafen zum Abflugtermin erreichen. Sollte dies nicht gelingen, so beschränkt sich eine Haftung unsererseits der Höhe nach auf das höchstens Dreifache des zwischen Ihnen und uns vereinbarten Gesamtfahrpreises für die Fahrt zum Flughafen.
Gewährleistung
Die Firma Ruckes haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Vorbereitung der vereinbarten Fahrten, und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung. Für die Folgen von Verspätungen unsererseits aufgrund von Verkehrsverdichtungen und Staus, ist die Firma Ruckes nicht haftbar zu machen.
Die Firma
Ruckes haftet gegenüber dem Kunden im Schadensfalle, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften.
Soweit die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig ist, beschränkt sich
die Haftung der Firma Ruckes der Höhe nach auf das Dreifache des vereinbarten
Gesamtfahrpreises. Die Firma Ruckes Reisen haftet im Übrigen nur für grobes
Verschulden.
Etwaige Beanstandungen der Leistung und Beschwerden, richten Sie bitte schriftlich an die Geschäftsleitung, spätestens aber 14 Tage nach Beendigung der getätigten Reise.